Informationen zu Diskriminierung & AGG

 

Nach Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) am 18.08.2006 haben sich viele Veränderungen im Hinblick auf mögliche Diskriminierungstatbestände im Arbeitsrecht ergeben.

Verbot von Benachteiligungen

In dem Gesetz ist nun festgeschrieben, dass Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern und zu beseitigen sind.

Diese Generalklausel wirkt sich auf die bisherigen Gewohnheiten und Gepflogenheiten im arbeitsrechtlichen Bereich gravierender aus, als die Formulierung auf den ersten Blick vermuten lässt.

Folgen für die Praxis

So ist z.B. bei Stellenausschreibungen die Anzeige sorgfältig und benachteiligungsfrei zu formulieren. Die bislang in den verwendeten Ausschreibungsfloskeln befindliche Aufforderung, Unterlagen nebst Foto und Lebenslauf mit Geburtsdatum einzureichen, sollte vermieden werden. Fordert man nämlich ein Foto an, kann schon der Eindruck entstehen, es werde anhand äußerlicher Merkmale und damit nach ethnischer Herkunft oder Rasse ausgewählt. Beim Bewerbungsgespräch bewirkt das AGG eine nochmalige Einschränkung des Fragerechts. Grundsätzlich sollten alle Fragen, die möglicherweise diskriminierend wirken können, unterlassen werden, außer eine Differenzierung ist durch die konkrete Tätigkeit geboten.

Ein besonderes Augenmerk sollte auch auf die Dokumentation aller Personalentscheidungen gelegt werden. Alle Unterlagen sollten dokumentiert, Bewerbungen ggf. kopiert und für mindestens 2 Monate ab Zugang des Absageschreibens aufbewahrt werden, da diese Frist für die Geltendmachung etwaiger Ansprüche gilt und ein vermeintlich Benachteiligter nur Indizien für eine vermutete Diskriminierung vortragen muss. Die Beweislast für eine benachteiligungsfreie Auswahl trägt nämlich der Arbeitgeber.

Diese Beispiele stellen nur einen kleinen Teilbereich dar, in dem die Regelungen des AGG weitreichende Folgen haben können. Anwaltliche Beratung kann deshalb zur Vermeidung oder zur Verfolgung von möglichen Schadenersatzansprüchen schnell notwendig werden.