Informationen zum Thema Abfindung

 

Die Abfindung soll grundsätzlich für den Verlust des Arbeitsplatzes entschädigen. In der arbeitsrechtlichen Praxis wird über Abfindungen regelmäßig dann verhandelt, wenn ein gerichtliches Verfahren zur Überprüfung der Wirksamkeit einer Kündigung anhängig ist. Entgegen landläufiger Meinungen gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. In einem arbeitsgerichtlichen Prozess hängt es oft vom prozessualen Geschick ab, inwieweit die Zahlung einer Abfindung erreicht werden kann.

Abfindungsanspruch

Mit Wirkung zum 01.01.2004 ist zwar ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung normiert worden, dieser ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. In der Praxis hat sich diese Gesetzesänderung jedoch noch nicht wirklich durchgesetzt.

Die Regelung gibt dem Arbeitgeber auch lediglich ein Wahlrecht, dem Arbeitnehmer eine Abfindung zuzubilligen. Eine Verpflichtung gibt es nach wie vor nicht.

Im Einzelfall ist daher für beide Seiten zu prüfen, ob die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung Sinn macht. Für einen Arbeitgeber kann eine solche Vereinbarung kalkulatorische Sicherheit geben, da der Ausgang eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens nicht immer vorsehbar ist. Und wenn ein Arbeitnehmer bereits eine neue Tätigkeit in Aussicht hat, kann es sich lohnen, gegen Zahlung einer Abfindung auf ein Gerichtsverfahren zu verzichten.

Steuerliche Auswirkungen

In steuerlicher Hinsicht gibt es ebenfalls Gestaltungsmöglichkeiten, die überprüft werden sollten. Einen steuerlich begünstigten Freibetrag für Abfindungen gibt es seit dem 01.01.2006 nicht mehr. Seit diesem Zeitpunkt zählen Abfindungen in vollem Umfang zum Arbeitslohn und unterliegen damit der vollen Besteuerung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch nach der sog. Fünftelregelung eine ermäßigte Besteuerung erreicht werden.

Im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Abfindungen muss zwischen sog. echten und unechten Abfindungen unterschieden werden. Als echte Abfindung gelten alle Zahlungen, die wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes geleistet werden. Diese Zahlungen sind sozialversicherungsfrei. Um unechte Abfindungen handelt es sich, wenn wegen einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen oder infolge einer Änderungskündigung eine Zahlung geleistet wird.

Im Einzelfall kommt es darauf an, wie die Regelungen, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden, formuliert sind.

Anwaltliche Beratung

Ein Anwalt kann hier sowohl für Arbeitgeber und Arbeitnehmer die jeweils optimale Lösung erarbeiten.